RS Vfgh 1998/12/1 B2997/97

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Veröffentlicht am 01.12.1998
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82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art18 Abs2
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien §11
ÄrzteG §81

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung eines Antrags auf sofortige Rückerstattung von zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer geleisteter Beiträge nach Verzicht eines Arztes auf die Berufsausübung; dreijährige Wartefrist auch im Falle des Verzichts gesetzeskonform; Zitierfehler in der entsprechenden Bestimmung des Ärztegesetzes vom Verordnungsgeber in zulässiger Weise korrigiert

Rechtssatz

Dem Gesetzgeber ist in §81 Abs1 ÄrzteG 1984 idF BGBl. 1994/100 offenbar ein Zitierfehler unterlaufen: Ausdrücklich wird in §81 Abs1 ÄrzteG 1984 in der zitierten Fassung zwar auf die Ziffern 3 und 5 des §32 Abs1 leg. cit. verwiesen, inhaltlich wird jedoch aus der Formulierung des letzten Satzes deutlich, daß der Gesetzgeber - wie schon vor der Novellierung - nicht den Fall einer Streichung auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, sondern denjenigen des Verzichtes auf die Berufsausübung erfassen wollte.

Der Beschwerdeführer wirft daher dem Verordnungsgeber im Ergebnis zu Unrecht vor, den Gesetzgeber in unzulässiger Weise korrigiert zu haben. Der Verordnungsgeber hat sich vielmehr materiell innerhalb des Rahmens bewegt, den das (in diesem Punkt widersprüchlich formulierte) Ärztegesetz bei wohlverstandener Interpretation vorgab: die ausdrückliche Erwähnung des Falles des Verzichts in §81 Abs1 letzter Satz ÄrzteG 1984 idF BGBl. 1994/100 zeigt deutlich, daß das Ärztegesetz für diesen Fall (und daher auch im Beschwerdefall) die dreijährige Wartefrist vor Rückzahlung der zustehenden Beträge angewendet wissen wollte. §11 Abs3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der hier anzuwendenden Fassung ist deshalb nicht mit der behaupteten Gesetzwidrigkeit behaftet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2997.1997

Dokumentnummer

JFR_10018799_97B02997_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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