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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der VwGH hat mit B vom 14. Dezember 1984, 84/17/0176, ausgesprochen, dass § 8 Abs 1 Z 1 KWG - in der damals geltenden Fassung vor der Nov BGBl 1986/325 - hinsichtlich der erforderlichen Bewilligung nur auf ein rechtliches Interesse der an der Verschmelzung beteiligten Kreditunternehmungen, nicht aber auf ein rechtliches Interesse Dritter schließen lässt. Selbst wenn somit in einem Bewilligungsbescheid die Einhaltung privatrechtlicher Verpflichtungen (wie im Beschwerdefall die Zusage oder Vereinbarung der Zahlung von S 5,000.000,-- an die Gemeinde X, deren Sparkasse in Liquidation trat und ihre Aktiven und Passiven der Sparkasse der Gemeinde Y übergab) zur Bedingung der Bewilligungserteilung gemacht wird (Gegenstand des Bewilligungsverfahrens ist die Verschmelzung der die genannten Aktiven und Passiven übernehmenden Sparkasse der Gemeinde Y mit der Z-Bank), bedeutet dies nicht, dass der Vertragspartner des zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes oder der Begünstigte aus der einseitigen Erklärung des Bewilligungswerbers durch diese Bewilligung in seinen Rechten berührt würde. Verpflichtungen werden dem Dritten mit einer derartigen Bewilligung nicht auferlegt. Der Umstand, dass für den Bewilligungswerber Rechtsfolgen bei der Nichteinhaltung der Bedingung eintreten können, bewirkt ebenfalls keinen Eingriff in die Rechte der Gemeinde X.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994170088.X01Im RIS seit
19.09.2001