Index
L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §236 Abs1;Rechtssatz
Eine Abgabennachsicht gem § 183 Abs 1 NÖ LAO 1977 setzt die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung voraus; eine solche kann grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass die Abgabenvorschreibung zu Unrecht erfolgt sei. Vielmehr muss die behauptete Unbilligkeit in Umständen liegen, die die Entrichtung der Abgabe selbst betreffen. Im Nachsichtsverfahren können daher nicht Einwände nachgeholt werden (hier: das Bestehen auf Zahlung der Abgabe verstoße wegen eines vom Bürgermeister zugesagten Vorschreibungsverzichtes gegen Treu und Glauben), die im Festsetzungsverfahren geltend zu machen gewesen wären (Hinweis E 20.9.1996, 93/17/0007).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994170218.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009