RS Vwgh 1999/2/22 94/17/0218

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Veröffentlicht am 22.02.1999
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BauO NÖ 1976 §14;
LAO NÖ 1977 §183 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Abgabennachsicht gem § 183 Abs 1 NÖ LAO 1977 setzt die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung voraus; eine solche kann grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass die Abgabenvorschreibung zu Unrecht erfolgt sei. Vielmehr muss die behauptete Unbilligkeit in Umständen liegen, die die Entrichtung der Abgabe selbst betreffen. Im Nachsichtsverfahren können daher nicht Einwände nachgeholt werden (hier: das Bestehen auf Zahlung der Abgabe verstoße wegen eines vom Bürgermeister zugesagten Vorschreibungsverzichtes gegen Treu und Glauben), die im Festsetzungsverfahren geltend zu machen gewesen wären (Hinweis E 20.9.1996, 93/17/0007).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994170218.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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