RS Vwgh 1999/2/22 98/17/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/24 92/02/0255 1 (hier mangelhafte Vorstellung)

Stammrechtssatz

Das Fehlen der Bezeichnung des bekämpften Bescheides bzw dessen völlig unrichtige Bezeichnung stellt einen nicht verbesserbaren, inhaltlichen Mangel dar, der zur sofortigen Zurückweisung der Berufung zu führen hat (Hinweis E 4.2.1992, 92/11/0023). Eine derart mangelhafte Berufung ist daher auch keiner Verbesserung iSd § 13 Abs 3 AVG zugänglich. (Das ist aber hier nicht der Fall. Der Beschuldigte gab eindeutig zu erkennen, daß ihm ein Straferkenntnis einer bestimmten Behörde mit einem bestimmten Datum und einem bestimmten Inhalt zugestellt worden ist; lediglich die Geschäftszahl des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde in der Berufung nicht angeführt.)

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170133.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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