RS Vwgh 1999/2/22 98/17/0108

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Veröffentlicht am 22.02.1999
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
L37166 Kanalabgabe Steiermark

Norm

KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs1;
LAO Stmk 1963 §70 Abs3 lita;
LAO Stmk 1963 §93 Abs1;
LAO Stmk 1963 §95 Abs1;

Rechtssatz

Welche Grundstücksteile zur verbauten Grundfläche nach dem Stmk KanalabgabenG 1955 gehören, ist eine von der Beh zu entscheidende Rechtsfrage. Dem Abgabepflichtigen obliegt es, die für die Vorschreibung der Abgabe bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen (z.B. Gebäudebreite). Ihm ist es dabei nicht verwehrt, seine Rechtsansicht bekanntzugeben. Die abschließende Beurteilung von Rechtsfragen fällt aber in den Aufgabenbereich der Behörde. Diese durfte sich in der Begründung des Bescheides betreffend die Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages daher nicht darauf zurückziehen, dass der Abgabepflichtige das Vermessungsblatt mit einem dort bereits vorgeschriebenen Ausmaß der verbauten Fläche unterzeichnet hatte, sondern hätte auf Grund der Vermessungsdaten, Pläne und eines Augenscheines die "verbaute Fläche" feststellen müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170108.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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