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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des FührerscheinG betreffend Entziehung der Lenkberechtigung mangels tatsächlicher Wirksamkeit der angefochtenen Bestimmungen bzw infolge Zumutbarkeit des VerwaltungsrechtswegesRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, daß dem Antragsteller bislang die Lenkberechtigung nicht entzogen wurde. Die angefochtenen Gesetzesbestimmungen sind daher für den Antragsteller tatsächlich nicht wirksam geworden.
Aber auch dann, wenn aufgrund eines Strafbescheides erster Instanz ein Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung gegen den Antragsteller eingeleitet worden wäre, wäre der Antrag zurückzuweisen.
In einem allfälligen Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung muß es dem Beschuldigten durchaus zugemutet werden, den administrativen Instanzenzug auszuschöpfen und sodann beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu erheben und darin seine Bedenken gegen die generelle Norm vorzubringen.
(Ebenso: G472/97, G476/97, beide B v 01.12.98, G247/98, G252/98, beide B v 23.02.99, uvm).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Kraftfahrrecht, Lenkerberechtigung, Führerschein, seit FührerscheinG BGBl I 120/1997 siehe auch LenkberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:G471.1997Dokumentnummer
JFR_10018799_97G00471_01