RS Vwgh 1999/2/22 94/17/0218

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Veröffentlicht am 22.02.1999
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L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BauO NÖ 1976 §14;
LAO NÖ 1977 §183 Abs1;

Rechtssatz

Im Allgemeinen können im Nachsichtsverfahren Umstände nicht berücksichtigt werden, deren Geltendmachung der Abgabepflichtige im Veranlagungsverfahren durch eigenes Verschulden verabsäumt hat. Für das Vorliegen einer Unbilligkeit betreffend die Abgabeneinhebung ist dem Umstand rechtserhebliche Bedeutung beizumessen, ob der Abgabenpflichtige unverschuldet die Geltendmachung seiner Rechte in dem dem Nachsichtsverfahren vorgelagerten Erhebungsverfahren unterlassen hat (Hinweis E 16.4.1975, 1868/74, VwSlg 4823 F/1975). Es kommt also darauf an, ob den Nachsichtswerber an der Nicht-Geltendmachung seiner Rechte im Verfahren über die Abgabeneinhebung ein Verschulden trifft oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994170218.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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