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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §236 Abs1;Rechtssatz
Im Allgemeinen können im Nachsichtsverfahren Umstände nicht berücksichtigt werden, deren Geltendmachung der Abgabepflichtige im Veranlagungsverfahren durch eigenes Verschulden verabsäumt hat. Für das Vorliegen einer Unbilligkeit betreffend die Abgabeneinhebung ist dem Umstand rechtserhebliche Bedeutung beizumessen, ob der Abgabenpflichtige unverschuldet die Geltendmachung seiner Rechte in dem dem Nachsichtsverfahren vorgelagerten Erhebungsverfahren unterlassen hat (Hinweis E 16.4.1975, 1868/74, VwSlg 4823 F/1975). Es kommt also darauf an, ob den Nachsichtswerber an der Nicht-Geltendmachung seiner Rechte im Verfahren über die Abgabeneinhebung ein Verschulden trifft oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994170218.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009