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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ist es ungeachtet einer mangelhaften Bezeichnung des bekämpften Bescheides im Rechtsmittel für die Beh ein leichtes, den bekämpften Bescheid festzustellen, so hat sie derartige geringfügige Ermittlungsschritte zu setzen. Erst dann, wenn solche geringfügigen Ermittlungsschritte erfolglos bleiben, weil die vom Rechtsmittelwerber gemachten Angaben allzu mangelhaft sind, wird eine Zurückweisung der Berufung in Betracht gezogen werden können (hier fehlte zwar die Angabe der Geschäftszahl, aufgrund der weiteren Angaben war aber bei Zustellung und Existenz nur eines Bescheides mit dem angegebenen Datum und Betreff der bekämpfte Bescheid für die Beh unschwer erkennbar).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170133.X03Im RIS seit
11.07.2001