RS Vwgh 1999/2/22 94/17/0162

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Veröffentlicht am 22.02.1999
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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist nicht zu fordern, dass in ihr auch vorgeworfen werden muss, in welcher Funktion die abgabepflichtige Ges (als deren vertretungsbefugtes Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG der Besch belangt wurde) gehandelt hat, nämlich ob als Aufsteller (Unternehmer der Veranstaltung) und/oder als Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und/oder als Eigentümer des Apparates (vgl § 13 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987). Handelt es sich doch dabei um kein Tatbestandsmerkmal der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 19 Abs 1 VergnügungssteuerG 1987). Das ändert freilich nichts daran, dass die Handlung oder Unterlassung, durch die die Abgabe verkürzt wurde, näher zu konkretisieren ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft Organe juristischer Personen (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994170162.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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