RS Vfgh 1998/12/1 V67/98

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Veröffentlicht am 01.12.1998
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
BausperreV der Gemeinde Mödling vom 12.11.93. ZV 1894/93
Nö BauO §9

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer BausperreV mangels Darlegung der beabsichtigten Änderungen des Raumplanes in der kundgemachten Verordnung

Rechtssatz

Die in Prüfung gezogene Bausperrenverordnung ist in dem zu B526/96 protokollierten Beschwerdeverfahren jedenfalls insoferne präjudiziell, als gestützt auf die dadurch für ein Grundstück verhängte Bausperre das Ansuchen der Erstbeschwerdeführerin um Erteilung einer Baubewilligung für dieses Grundstück abgewiesen wurde (Spruchpunkt II. des angefochtenen Vorstellungsbescheides).

Die BausperrenV der Gemeinde Mödling vom 12.11.93, Z V1894/93, war gesetzwidrig.

Die Vorschrift des §9 Nö BauO über die Erlassung befristeter Bausperren ist derart auszulegen, dass in der Verordnung über die befristete Bausperre selbst die Änderungsabsicht mit hinreichender Deutlichkeit hervortritt, und es für den Adressaten der Bausperre auch nicht ausreicht, wenn die grundsätzliche Planungsabsicht dem Protokoll der Gemeinderatssitzung, in der die Bausperrenverordnung beschlossen wurde, zu entnehmen ist.

(Anlaßfall B526/96, E v 01.12.98, teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Baurecht, Bausperre

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:V67.1998

Dokumentnummer

JFR_10018799_98V00067_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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