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L37065 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren SalzburgNorm
KFG 1967 §103 Abs2 impl;Rechtssatz
Die Tatsache, dass der Beschuldigte Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und als solcher mit der österreichischen (speziell der Salzburger) Rechtsordnung nicht näher vertraut ist, vermag für sich allein im Hinblick auf die konkrete Strafbemessung (S 700,-- für die Verletzung der Auskunftspflicht) kein geringeres Strafausmaß zu rechtfertigen, bestand doch im Zeitpunkt, als der Beschuldigte ernsthaft mit der Verbringung des überlassenen Kraftfahrzeuges nach Österreich rechnen musste, Anlass, sich mit den einschlägigen Normen der österreichischen Rechtsordnung vertraut zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999170026.X03Im RIS seit
19.03.2001