RS Vfgh 1998/12/1 WI-13/98

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Veröffentlicht am 01.12.1998
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 litb
VfGG §68 Abs1
Tir GdWO 1994 §80

Leitsatz

Zurückweisung einer Wahlanfechtung betreffend eine Gemeindevorstandswahl als verspätet

Rechtssatz

§80 Tir GdWO 1994 sieht einen Instanzenzug für die Anfechtung der Wahl eines Gemeindevorstandes vor (Abs2 u. 5 leg.cit.).

Da der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.06.98 dem Anfechtungswerber am 02.07.98 zugestellt wurde, lief demgemäß die Frist für eine Anfechtung der genannten Wahl zum Gemeindevorstand am 30.07.98 ab.

Entscheidungstexte

  • W I-13/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.12.1998 W I-13/98

Schlagworte

Wahlen, Gemeindevollziehungsorgane, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:WI13.1998

Dokumentnummer

JFR_10018799_98W0I013_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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