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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litbLeitsatz
Zurückweisung einer Wahlanfechtung betreffend eine Gemeindevorstandswahl als verspätetRechtssatz
§80 Tir GdWO 1994 sieht einen Instanzenzug für die Anfechtung der Wahl eines Gemeindevorstandes vor (Abs2 u. 5 leg.cit.).
Da der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.06.98 dem Anfechtungswerber am 02.07.98 zugestellt wurde, lief demgemäß die Frist für eine Anfechtung der genannten Wahl zum Gemeindevorstand am 30.07.98 ab.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, Gemeindevollziehungsorgane, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:WI13.1998Dokumentnummer
JFR_10018799_98W0I013_01