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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Im Rahmen eines medizinischen Gutachtens über die Auswirkungen von festgestellten Emissionen kommt keinesfalls eine Befragung der konkret Betroffenen in Betracht, weil Maßstab für die Beurteilung des örtlich zumutbaren Ausmaßes einer Lärmbelästigung ein gesunder, normal empfindender Mensch ist.
Schlagworte
Gutachten ParteiengehörSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997050341.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009