RS Vwgh 1999/2/23 97/05/0341

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;

Rechtssatz

Im Rahmen eines medizinischen Gutachtens über die Auswirkungen von festgestellten Emissionen kommt keinesfalls eine Befragung der konkret Betroffenen in Betracht, weil Maßstab für die Beurteilung des örtlich zumutbaren Ausmaßes einer Lärmbelästigung ein gesunder, normal empfindender Mensch ist.

Schlagworte

Gutachten ParteiengehörSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997050341.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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