RS Vfgh 1998/12/1 G237/97

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Veröffentlicht am 01.12.1998
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Index

34 Monopole
34/01 Monopole

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
TabakmonopolG 1996 §24 Abs1
TabakmonopolG 1996 §34 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des TabakmonopolG 1996 betreffend Normierung einer Bedarfsprüfung für neu zu errichtende Trafiken infolge Zumutbarkeit des ordentlichen Rechtsweges

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §24 Abs1 TabakmonopolG 1996 (betr Bedarfsprüfung für neu zu errichtende Trafiken) infolge Zumutbarkeit des ordentlichen Rechtsweges.

Die Vergabe einer Verschleißbefugnis ist ein Akt des Privatrechtes (mit Judikaturhinweisen).

Die Beschreitung des Zivilrechtsweges steht der Antragstellerin grundsätzlich offen. Sie hat die Möglichkeit, gegen die Monopolverwaltung GmbH eine Klage auf Abschluß eines Bestellungsvertrages (betr Bestellung eines Tabaktrafikanten) einzubringen und nach einer allfälligen Abweisung des Klagebegehrens bereits im Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung ihre verfassungsrechtlichen Bedenken mit der Anregung auf Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages zu unterbreiten.

Auf die materiellen Erfolgschancen des dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Rechtsweges kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

  • G 237/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.12.1998 G 237/97

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Tabakmonopol

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G237.1997

Dokumentnummer

JFR_10018799_97G00237_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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