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34 MonopoleNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des TabakmonopolG 1996 betreffend Normierung einer Bedarfsprüfung für neu zu errichtende Trafiken infolge Zumutbarkeit des ordentlichen RechtswegesRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §24 Abs1 TabakmonopolG 1996 (betr Bedarfsprüfung für neu zu errichtende Trafiken) infolge Zumutbarkeit des ordentlichen Rechtsweges.
Die Vergabe einer Verschleißbefugnis ist ein Akt des Privatrechtes (mit Judikaturhinweisen).
Die Beschreitung des Zivilrechtsweges steht der Antragstellerin grundsätzlich offen. Sie hat die Möglichkeit, gegen die Monopolverwaltung GmbH eine Klage auf Abschluß eines Bestellungsvertrages (betr Bestellung eines Tabaktrafikanten) einzubringen und nach einer allfälligen Abweisung des Klagebegehrens bereits im Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung ihre verfassungsrechtlichen Bedenken mit der Anregung auf Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages zu unterbreiten.
Auf die materiellen Erfolgschancen des dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Rechtsweges kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, TabakmonopolEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:G237.1997Dokumentnummer
JFR_10018799_97G00237_01