RS Vwgh 1999/2/23 98/05/0196

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Index

L78107 Starkstromwege Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
StarkstromwegeG Tir 1969 §10 Abs1;
StarkstromwegeG Tir 1969 §7 Abs1;
StarkstromwegeG Tir 1969 §7 Abs2;

Rechtssatz

Da es dem Bewilligungswerber gemäß § 7 Tir StarkstromwegeG grundsätzlich freisteht, zunächst nur eine Baubewilligung und Betriebsbewilligung zu erwirken, und er erst dann die allenfalls erforderliche Einräumung von Leitungsrechten bzw Enteignung beantragen kann, sind die von einer geplanten elektrischen Leitungsanlage berührten Grundeigentümer schon aufgrund ihres Mitspracherechtes im Baubewilligungsverfahren in die Lage versetzt, einerseits die Notwendigkeit der Anlage in Frage zu stellen, und andererseits Alternativvarianten vorzuschlagen (Hinweis E 14.3.1989, 88/05/0174, 30.1.1990, 89/05/0111).

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998050196.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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