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L78107 Starkstromwege TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Da es dem Bewilligungswerber gemäß § 7 Tir StarkstromwegeG grundsätzlich freisteht, zunächst nur eine Baubewilligung und Betriebsbewilligung zu erwirken, und er erst dann die allenfalls erforderliche Einräumung von Leitungsrechten bzw Enteignung beantragen kann, sind die von einer geplanten elektrischen Leitungsanlage berührten Grundeigentümer schon aufgrund ihres Mitspracherechtes im Baubewilligungsverfahren in die Lage versetzt, einerseits die Notwendigkeit der Anlage in Frage zu stellen, und andererseits Alternativvarianten vorzuschlagen (Hinweis E 14.3.1989, 88/05/0174, 30.1.1990, 89/05/0111).
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998050196.X02Im RIS seit
11.07.2001