Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Zur Klärung der Frage, ob ein Bauvorhaben betreffend einen Betriebsbau (hier: Nahversorgungsmarkt) seiner Betriebstype nach geeignet ist, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Bewohner mit sich zu bringen, bedarf es eines betriebstypologischen Gutachtens, welches iSd "Betriebstypentheorie" auf der Grundlage einer Gegenüberstellung mit vergleichbaren Betrieben darüber Aufschluss gibt, ob die durch einen Betrieb der zu beurteilenden Art verursachten Immissionen eine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft herbeizuführen geeignet sind (Hinweis E 16.6.1992, 92/05/0027). Dabei hat der technische Sachverständige Ausmaß und Art der Immissionen, der medizinische Sachverständige aber deren Wirkungen auf den menschlichen Organismus zu beurteilen. Ein Gutachten, das unter Berücksichtigung der hg Rechtsprechung zu den Bauordnungen anderer Bundesländer (Hinweis E 6.7.1989, 88/06/0072) - bei insoweit vergleichbarer Rechtslage - von der (grundsätzlich) möglichen Zulässigkeit von Versorgungseinrichtungen der hier zu beurteilenden Art im Wohngebiet (insoweit zutreffend) ausgeht, jedoch ausdrücklich den Hinweis enthält, dass dadurch keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen entstehen dürfen und diese von der Baubehörde zu beurteilen wären, kann ein betriebstypologisches Gutachten, welches insbesondere einen Betriebstypenvergleich vorzunehmen hat, nicht ersetzen.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997050269.X04Im RIS seit
03.05.2001