RS Vfgh 1998/12/1 A20/98

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Veröffentlicht am 01.12.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §41
ZPO §41 Abs2

Leitsatz

Stattgabe einer auf Prozeßkosten eingeschränkten Klage

Rechtssatz

Die dem Kläger zustehenden Prozeßkosten waren gemäß §41 iVm §35 VfGG und §41 Abs2 ZPO anhand des Rechtsanwaltstarifes auszumessen. Für die Abfassung der Klage steht dem Kläger bei einem Streitwert von ATS 1.300,- der einfache Betrag der TP3 C von ATS 847,- zu. Die Klagseinschränkung ist als kurzer Schriftsatz im Sinne der TP1 zu qualifizieren, wofür dem Kläger ein Betrag von ATS 60,- zusteht. In den zugesprochenen Kosten sind weiters 60 % Einheitssatz, ferner Umsatzsteuer in Höhe von ATS 290,24 enthalten.

Barauslagen wurden nicht verzeichnet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:A20.1998

Dokumentnummer

JFR_10018799_98A00020_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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