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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §41Leitsatz
Stattgabe einer auf Prozeßkosten eingeschränkten KlageRechtssatz
Die dem Kläger zustehenden Prozeßkosten waren gemäß §41 iVm §35 VfGG und §41 Abs2 ZPO anhand des Rechtsanwaltstarifes auszumessen. Für die Abfassung der Klage steht dem Kläger bei einem Streitwert von ATS 1.300,- der einfache Betrag der TP3 C von ATS 847,- zu. Die Klagseinschränkung ist als kurzer Schriftsatz im Sinne der TP1 zu qualifizieren, wofür dem Kläger ein Betrag von ATS 60,- zusteht. In den zugesprochenen Kosten sind weiters 60 % Einheitssatz, ferner Umsatzsteuer in Höhe von ATS 290,24 enthalten.
Barauslagen wurden nicht verzeichnet.
Schlagworte
VfGH / Klagen, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:A20.1998Dokumentnummer
JFR_10018799_98A00020_01