RS Vwgh 1999/2/23 98/05/0229

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §16 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §16 Abs2 lita;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs3;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Da die juristische Person (Verein) nur durch ihre Organwalter tätig werden kann, ist die schuldhafte Untätigkeit, nämlich das Unterlassen des Erwirkens einer Gebrauchserlaubnis gemäß § 2 Abs 3 Wr GebrauchsabgabeG, dem zur Vertretung nach aussen berufenen Obmann des Vereins anzulasten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998050229.X03

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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