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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §16 Abs1;Rechtssatz
Da die juristische Person (Verein) nur durch ihre Organwalter tätig werden kann, ist die schuldhafte Untätigkeit, nämlich das Unterlassen des Erwirkens einer Gebrauchserlaubnis gemäß § 2 Abs 3 Wr GebrauchsabgabeG, dem zur Vertretung nach aussen berufenen Obmann des Vereins anzulasten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998050229.X03Im RIS seit
26.11.2001