RS Vwgh 1999/2/23 97/05/0255

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Ein Bescheid ist nicht schon dann rechtswidrig, wenn er die tragende Rechtsnorm nicht angibt, sondern nur dann, wenn eine solche überhaupt nicht vorhanden ist (Hinweis E 18.9.1990, 90/05/0092, E 16.6.1992, 92/05/0029). Dies muss auch für den Fall gelten, dass die richtigen Gesetzesbestimmungen, wenn auch ohne nähere Angabe der angewendeten Fassung dieser Gesetzesbestimmungen, angeführt wurden.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997050255.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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