RS Vwgh 1999/2/23 97/05/0255

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1999
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §54 Abs13;
BauO Wr §54 Abs9;
BauRallg;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/25 87/05/0200 2

Stammrechtssatz

Die Baubehörde darf nicht auf Grund des Antrages eines Miteigentümers allein die übrigen Miteigentümer gegen deren Willen mit einer sie sonst nicht treffenden Erhaltungspflicht bezüglich der Gehsteigauffahrt und Gehsteigüberfahrt belasten. Aus diesem notwendigen Zusammenhang zwischen Antragstellung (Zustimmung) und Übernahme einer zusätzlichen Belastung ergibt sich nicht nur die Parteistellung der übrigen Miteigentümer der Liegenschaft, sondern auch deren materielles Zustimmungsrecht, weil sonst auf gesetzlich nicht gedeckte Weise in ihr Eigentum eingegriffen würde.

Schlagworte

Gehsteigherstellung BauRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997050255.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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