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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Zurückweisung einer EingabeRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof wertet die Eingabe als Antrag auf eine neuerliche Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag. Diesem Antrag steht aber die Rechtskraft des abweisenden Beschlusses vom 22.09.98 entgegen, da sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers seither - gemessen an den Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe - nicht in relevanter Weise geändert haben.
Sollte die Eingabe einen Wiederaufnahmeantrag bezwecken, wäre dieser im hier vorliegenden Fall des Beschlusses auf Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unzulässig (vgl VfSlg 8972/1980).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiederaufnahme, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1330.1998Dokumentnummer
JFR_10018799_98B01330_2_01