RS Vfgh 1998/12/1 B1330/98

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Veröffentlicht am 01.12.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof wertet die Eingabe als Antrag auf eine neuerliche Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag. Diesem Antrag steht aber die Rechtskraft des abweisenden Beschlusses vom 22.09.98 entgegen, da sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers seither - gemessen an den Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe - nicht in relevanter Weise geändert haben.

Sollte die Eingabe einen Wiederaufnahmeantrag bezwecken, wäre dieser im hier vorliegenden Fall des Beschlusses auf Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unzulässig (vgl VfSlg 8972/1980).

Entscheidungstexte

  • B 1330/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.12.1998 B 1330/98

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiederaufnahme, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1330.1998

Dokumentnummer

JFR_10018799_98B01330_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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