RS Vwgh 1999/2/24 96/13/0201

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Veröffentlicht am 24.02.1999
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §22;
BAO §23;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/08/17 93/15/0205 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie a) nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen, b) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und c) zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen auch abgeschlossen worden wären. Betreffend den als Anerkennungskriterium erforderlichen klaren und eindeutigen Inhalt gilt die Regel, daß bei unklaren Vertragsgestaltungen derjenige zur Aufklärung beizutragen hat, der sich auf die unklare Vereinbarung beruft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996130201.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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