RS Vwgh 1999/2/24 97/05/0240

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Veröffentlicht am 24.02.1999
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Im Bauverfahren bildet die Berufung eines Nachbarn betreffend die Nichtzuerkennung der Parteistellung mit der Berufung betreffend die Erteilung der Baubewilligung eine untrennbare Einheit. Sache des Berufungsverfahrens ist daher nicht nur die Frage, ob dem Berufungswerber von der Behörde erster Instanz die Parteistellung zu Unrecht versagt wurde, vielmehr hat die Berufungsbehörde nach Bejahung der Parteistellung des Berufungswerbers dessen Berufung gegen die Erteilung der Baubewilligung sachlich zu erledigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997050240.X01

Im RIS seit

17.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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