RS Vwgh 1999/2/24 96/13/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §21;
BAO §22;
BAO §23;
BAO §25;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/25 94/14/0067 1 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen können sowohl durch eine auf Einkunftserzielung ausgerichtete Tätigkeit, als auch durch das private Naheverhältnis veranlaßt sein. Ob eine betriebliche Veranlassung gegeben ist, ist durch Fremdvergleich zu lösen: Gibt es eine gleichartige Leistungsbeziehung auch gegenüber einem fremden Dritten, bei welchem eine private Veranlassung nicht in Betracht kommt, so ist in der Regel auch die zu beurteilende Leistungsbeziehung gebenüber dem Angehörigen nicht durch das private Naheverhältnis veranlaßt (Hinweis: Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 20 Textziffer 44, 50). Zwischen Fremden abgeschlossene Darlehensverträge enthalten jedenfalls klare Kündigungsvereinbarungen, Tilgungsvereinbarungen und Zinszahlungsvereinbarungen (Hinweis E 16.10.1979, 1637/78; E 4.10.1983, 83/14/0034).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996130201.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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