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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Änderung einer Bestimmung der Satzung der Oö GKK betreffend Pflegekostenzuschüsse für tageschirurgische Behandlung infolge Zumutbarkeit des gerichtlichen RechtswegesRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Z9 der
8. Änderung der Satzung der Oö Gebietskrankenkasse betreffend Pflegekostenzuschüsse für tageschirurgische Behandlung.
Der Bescheid der Gebietskrankenkasse, der in Anwendung der (angefochtenen) 8. Änderung der Satzung der OÖ GKK in einer Leistungssache iSd §354 ASVG ergangen ist, kann gemäß §3, §65 ASGG vor den Arbeits- und Sozialgerichten mit Klage außer Kraft gesetzt und der Anspruch im darauffolgenden Gerichtsverfahren weiter verfolgt werden. Die Antragstellerin hat den Bescheid auch bereits beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht mittels Klage bekämpft. Es steht der Antragstellerin somit offen, beim infolge seiner sukzessiven Kompetenz nunmehr zuständigen Landesgericht die angenommene Gesetz- und Verfassungswidrigkeit aufzuzeigen und einen Verordnungsprüfungsantrag anzuregen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Sozialversicherung, KrankenversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:V73.1998Dokumentnummer
JFR_10018799_98V00073_01