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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Soweit in der Beschwerdeschrift gerügt wird, dass der Bf im angefochtenen Bescheid nicht korrekt bezeichnet ist - an Stelle der Firmenbezeichnung "D.Werbevermittlung GmbH" nur "D.GmbH" -, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein "Deuten" eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten zulässig und geboten ist (Hinweis E 25.6.1996, 94/17/0419).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998130118.X01Im RIS seit
11.07.2001