RS Vwgh 1999/2/24 98/13/0118

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Veröffentlicht am 24.02.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
BAO §293 Abs1;
BAO §93 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Soweit in der Beschwerdeschrift gerügt wird, dass der Bf im angefochtenen Bescheid nicht korrekt bezeichnet ist - an Stelle der Firmenbezeichnung "D.Werbevermittlung GmbH" nur "D.GmbH" -, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein "Deuten" eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten zulässig und geboten ist (Hinweis E 25.6.1996, 94/17/0419).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998130118.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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