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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090;Rechtssatz
Zwischen Fremden abgeschlossene Bestandverträge enthalten jedenfalls klare Vereinbarungen über den Bestandgegenstand und das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung. Zu solchen zwischen Fremden abgeschlossenen Vereinbarungen gehören zweifellos auch Abreden über Höhe und Fälligkeit von jeweils wiederkehrend zu entrichtenden Bestandzinszahlungen. Die Übernahmen von Verbindlichkeiten des Bestandgebers als Mietentgelt würde zweifellos zwischen Fremden nicht ohne konkrete Festlegung der wechselseitigen Zahlungsverpflichtungen vereinbart werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996130201.X03Im RIS seit
20.11.2000