RS Vwgh 1999/2/24 98/13/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198;
BAO §224 Abs1;
BAO §248;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/12/17 94/14/0148 2 (ohne die letzten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche Bindung nicht. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden. Diese Beurteilung kann mit Berufung und im Verfahren vor dem VwGH bekämpft werden, womit dem zur Haftung Herangezogenen der Rechtsschutz gewahrt bleibt. Die von Stoll (BAO Kommentar, 2555) geäußerte Ansicht, auch eine lediglich (ersatzweise) gegebene Mitteilung über den Abgabenanspruch wäre schon geeignet, eine taugliche Grundlage zur Bekämpfung des Abgabenanspruches durch den zur Haftung Herangezogenen abzugeben, teilt der VwGH nicht. Einer Mitteilung kommt nach stRsp des VwGH der Charakter eines Bescheides nicht zu. Diese Mitteilung stellt vielmehr einen Nachtrag der Begründung iSd § 245 Abs 2 BAO dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998130144.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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