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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs1;Rechtssatz
Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen; dieser Nachweis bzw Glaubhaftmachung muss sich auch auf die Umstände beziehen, auf Grund derer gerade in einem bestimmten Wirtschaftsjahr die Teilwertabschreibung mit steuerlicher Wirkung zu berücksichtigen sei. Eine vor dem Beginn des Wirtschaftsjahres eingetretene Wertminderung kann bei der nach § 5 EStG vorgenommenen Gewinnermittlung dieses späteren Wirtschaftsjahres keine Berücksichtigung mehr finden (Hinweis E 30.9.1998, 97/13/0033).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997130065.X02Im RIS seit
20.11.2000