RS Vfgh 1998/12/1 B2019/98

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Veröffentlicht am 01.12.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z7

Leitsatz

Abweisung eines Wiederaufnahmeantrags; Wiederaufnahme aus rein rechtlichen Gründen ausgeschlossen

Rechtssatz

Im Verfahren B3724/95, E v 05.12.97, hatte der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Bad Kleinkirchheim vom 16.11.93. Es wird im Wiederaufnahmsantrag nicht behauptet, daß nunmehr neu vorgebrachte Beweise und Tatsachen unter Zugrundelegung der im Verfahren B3724/95 vertretenen Rechtsansicht zu einem anderen Ergebnis in der Hauptsache führen würden. Der Antragsteller behauptet nunmehr nicht, daß er hinsichtlich des bekämpften Bescheides in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde. Der Wiederaufnahmsantrag zielt ausschließlich darauf ab, doch noch eine Prüfung dieses Flächenwidmungsplanes zu bewirken.

Mit dem Wiederaufnahmsgrund des §530 Abs1 Z7 ZPO kann aber nur die Tat-, nie aber die Rechtsfrage neu aufgerollt werden.

Entscheidungstexte

  • B 2019/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.12.1998 B 2019/98

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2019.1998

Dokumentnummer

JFR_10018799_98B02019_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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