RS Vwgh 1999/2/26 98/19/0274

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Veröffentlicht am 26.02.1999
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Entscheidet eine Behörde über eine Berufung, ohne dass eine solche überhaupt vorliegt, so belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (Hinweis E 27.6.1997, 95/19/1825). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Behörde über die (nicht vorhandene) Berufung meritorisch entscheidet oder die (nicht vorhandene) Berufung zurückweist, weil beide Entscheidungsarten das Vorliegen einer Berufung voraussetzen.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998190274.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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