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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Entscheidet eine Behörde über eine Berufung, ohne dass eine solche überhaupt vorliegt, so belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (Hinweis E 27.6.1997, 95/19/1825). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Behörde über die (nicht vorhandene) Berufung meritorisch entscheidet oder die (nicht vorhandene) Berufung zurückweist, weil beide Entscheidungsarten das Vorliegen einer Berufung voraussetzen.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998190274.X01Im RIS seit
20.11.2000