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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §11 Abs1;Rechtssatz
Das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl Nr 1983/67, gilt im Verhältnis zur Republik Tschechien, die dem Europarat (erst) seit 30.6.1993 angehört und die das Übereinkommen nicht ratifiziert hat, nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996193573.X01Im RIS seit
13.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018