RS Vfgh 1998/12/3 G213/98

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Veröffentlicht am 03.12.1998
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Index

56 Öffentliche Wirtschaft
56/04 Sonstiges

Norm

B-VG Art11 Abs2
Austro ControlG §6
AVG §77

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Ausnahme der Anwendbarkeit von Bestimmungen des AVG betreffend Gebühren in Verwaltungsverfahren der Austro Control GmbH; Abweichen von Bestimmungen des AVG im Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften unerläßlich und daher nach Art11 Abs2 B-VG zulässig

Rechtssatz

Das Wort "der" sowie die Wendung "§77 und" im §6 Abs1 Austro ControlG, BGBl. 898/1993, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Gerichtshof hat in VfSlg. 11564/1987 (- bei der damaligen Beurteilung der bergrechtlichen Lage unter dem Aspekt des Art11 Abs2 B-VG dahin, ob die vom AVG abweichende Bestimmung im Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften unerläßlich ist -) vier Kriterien als maßgeblich angesehen, nämlich ob mit der jeweiligen Tätigkeit besondere Gefahren verbunden sind, ob diese Gefahren eine besondere Situation schaffen, die eine Reihe von Sonderregelungen - zB hinsichtlich Haftung und Arbeitnehmerschutz - erklären, ferner ob die Gefahren die Schaffung einer besonderen Aufsicht erklären, wobei die Aufsichtsbehörde ermächtigt sein muß, zur Erreichung der Aufsichtsziele von sich aus bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, und schließlich, ob die Aufsichtsbehörde bei ihrer Tätigkeit häufig mit besonders schwierigen Sachfragen konfrontiert ist.

Die beschriebenen Kriterien sind auch im hier zu betrachtenden Fall von Gebühren für Maßnahmen der besonders eingerichteten Luftfahrtaufsichtsbehörde (früher das Bundesamt für Zivilluftfahrt, nunmehr die Austro Control GmbH als mit behördlichen Aufgaben beliehener Rechtsträger - vgl. dazu VfSlg. 14473/1996, insbesondere S. 290f) im Rahmen der luftfahrtrechtlichen Aufsicht gegeben. Zutreffend macht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auf die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen verbundenen großen Gefahren aufmerksam, auf die damit im Zusammenhang stehenden Sonderregelungen bezüglich einer Gefährdungshaftung und des Arbeitnehmerschutzes, weiters auf die besonderen Sicherungsmaßnahmen insbesondere bezüglich der Luftfahrttüchtigkeit der Luftfahrzeuge sowie darauf, daß von der Aufsichtsbehörde häufig schwierige Sachfragen zu lösen sind. In diesem Kontext hält es der Gerichtshof für geboten, namentlich etwa auf wichtige Maßnahmen der Flugsicherung oder auf die Zulassung neu entwickelter Luftfahrzeuge zur Personenbeförderung hinzuweisen.

Es liegt somit ein nach Art11 Abs2 B-VG zulässiges, weil im Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften unerläßliches Abweichen von Bestimmungen des AVG vor.

(Anlaßfall: B583/98, B v 17.12.98, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Luftfahrt, Gebühr (Austro Control), Verwaltungsverfahren, Kostentragung (Verwaltungsverfahren), Bedarfskompetenz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G213.1998

Dokumentnummer

JFR_10018797_98G00213_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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