RS Vwgh 1999/2/26 97/19/0314

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/12/18 95/18/0525 1

Stammrechtssatz

Läßt die Begründung des Bescheides - mit dem der Antrag des Fremden auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zurückgewiesen wurde - keinen Zweifel daran, daß die Behörde über die Versagung der Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 abgesprochen hatte, indem sie in die Prüfung der Frage der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Antragstellung vom Inland bzw vom Ausland aus eingetreten, dabei zu dem Ergebnis gelangt war, daß mangels Vorliegens eines dem Begriff des Verlängerungantrages subsumierbaren Antrages dieser als Erstantrag vom Ausland aus zu stellen gewesen wäre und somit aufgrund inhaltlicher Überlegungen negativ beschieden hatte, so handelt es sich bei der spruchgemäßen "Zurückweisung" desselben um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, daß tatsächlich eine meritorische Erledigung in Form einer "Abweisung" des Antrages des Fremden vorliegt (Hinweis E 11.7.1996, 95/18/0889).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190314.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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