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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art138 Abs1 litaLeitsatz
Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Vornahme einer nicht verbücherungsfähigen Benützungsregelung mit bloß obligatorischer Wirkung; Einbeziehung der im Sinne der Flurverfassung in Anspruch genommenen Grundstücke in das ZusammenlegungsverfahrenRechtssatz
Für die Zulässigkeit eines Antrages auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes ist nicht erforderlich, daß die Prozeßparteien in den zugrundeliegenden Verfahren den Instanzenzug ausgeschöpft haben (vgl. z.B. VfSlg. 3798/1960, 13.030/1992, 13.087/1992, 13.824/1994).
(ebenso: E v 03.12.98, KI-1/98).
Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Vornahme einer Benützungsregelung hinsichtlich einer bestimmten Liegenschaft.
Hinweis auf VfSlg. 3798/1960, 5747/1968 und 7800/1976.
Wenn die Agrarbehörde primär aus dem Umstand, daß eine Benützungsregelung bloß obligatorische Wirkung entfaltet und nicht verbücherungsfähig ist, ihre Unzuständigkeit und die Zuständigkeit des Gerichtes ableiten will, so sind ihr die zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes entgegenzuhalten, bei denen es gleichfalls um keine dinglichen Rechtsverhältnisse ging.
Die einbezogenen Grundstücke sind einerseits die "der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke" (§2 Abs2 lita Tir FlVLG 1996), andererseits die "in Anspruch genommenen Grundstücke", das sind nicht land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, die im Rahmen der Neuordnung nur für Grenzänderungen oder für die Herstellung gemeinsamer Anlagen benötigt werden (§2 Abs2 litb Tir FlVLG 1996). Auch "in Anspruch genommene Grundstücke" sind daher in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen, sodaß auch auf sie die oben zitierte Judikatur anzuwenden ist.
Kein Kostenzuspruch.
Prozeßkostenansprüche im Verfahren nach Art138 Abs1 B-VG können dem §52 erster Satz VfGG zufolge keinesfalls den Rechtsträgern der in Betracht kommenden Behörden zugesprochen werden (vgl. VfSlg. 1954/Anh. 17; 11.925/1988). Dem von der Agrarbehörde gestellten Begehren auf Kostenersatz war daher allein schon deshalb - abgesehen davon, daß sich ihr die Zuständigkeit betreffender Standpunkt als unzutreffend erwiesen hat - nicht Folge zu geben.
Die Antragstellerin in diesem verfassungsgerichtlichen Verfahren hat Kostenersatz nicht beantragt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Bodenreform, Flurverfassung, Agrarbehörden, Zuständigkeit, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:KI13.1997Dokumentnummer
JFR_10018797_97K0I013_01