RS Vwgh 1999/2/26 96/19/0506

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Veröffentlicht am 26.02.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §22;
ZustG §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/21 89/02/0201 1 (hier betreffend die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung)

Stammrechtssatz

Die Zustellung eines Berufungsbescheides betreffend Bestrafung wegen Übertretung gem § 5 Abs 2 StVO zu eigenen Handen ist nur dann erforderlich, wenn die mit dem Bescheid verbundenen Rechtsfolgen im Vergleich mit anderen Bescheiden in ihrer Bedeutung und Gewichtigkeit über dem Durchschnitt lägen, was jedoch bei der Verhängung einer Verwaltungsstrafe nicht zutrifft (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996190506.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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