RS Vwgh 1999/2/26 96/19/3573

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Veröffentlicht am 26.02.1999
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Index

CZ-40 Verwaltungsverfahren Tschechien (früher Tschechoslowakei)
29/05 Rechtshilfe in Zivilsachen und Handelssachen
29/09 Auslieferung Rechtshilfe in Strafsachen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Rechtshilfe bürgerliche Rechtssachen CSSR 1962;
RHStRÜbk Eur Ergänzung Erleichterung Tschechien 1995;
VerwaltungsO-Tschechoslowakei 1967;
ZustG §11 Abs1;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden in Verwaltungssachen existieren im Gegensatz zur Zustellung von Schriftstücken österreichischer Gerichte und Behörden in Strafsachen (vgl den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl Nr 1995/744) bzw in bürgerlichen Rechtssachen (vgl den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften, BGBl Nr 1962/309) keine Vereinbarungen. Die Zustellung des Bescheides ist somit gemäß § 11 Abs 1 ZustG "auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, ..., erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden" vorzunehmen (hier: der Bescheid wurde unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörde mittels eines durch einen Rückschein in tschechischer Sprache dokumentierten Zustellvorganges vorgenommen - vgl zu einem ähnlichen Zustellvorgang das E 20.10.1995, 95/19/0236; dass dieser Zustellvorgang dem tschechischen Zustellrecht, insbesondere dem § 24 des Gesetzes Nr 1967/71 Slg über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsordnung), nicht entsprochen hätte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und geht auch aus dem Verwaltungsakt nicht hervor).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996193573.X02

Im RIS seit

13.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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