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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §6 Abs2;Rechtssatz
Selbst wenn der Fremde vor Ablauf seines gewöhnlichen Sichtvermerkes keinen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels eingebracht hat und die unterlassene Antragstellung auf eine Unterlassung der Manuduktion durch die damals zuständigen Fremdenpolizeibehörden zurückzuführen gewesen ist, steht die zwingende Bestimmung des § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung entgegen (Hinweis E 3.11.1994, 94/18/0689, ergangen zur Versäumung der Frist zur Antragstellung gemäß § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996192688.X03Im RIS seit
11.07.2001