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50 GewerberechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit der LKW-TafelV hinsichtlich der näheren Bestimmungen für im gewerblichen Güterverkehr verwendete Mietfahrzeuge; ausreichende Deckung im GüterbeförderungsG und in einer dementsprechenden EU-Richtlinie im Hinblick auf das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation innerstaatlichen RechtsRechtssatz
Es obwalten keine Bedenken dagegen, daß der Verordnungsgeber in §2 der LKW-TafelV in Berücksichtigung der Ermächtigung des §6 Abs1 GüterbeförderungsG, nähere Einzelheiten der LKW-Tafel durch Verordnung zu bestimmen, für im gewerblichen Güterverkehr verwendete Mietfahrzeuge eine spezielle Regelung erließ, die in sachgerechter Weise auf die Besonderheiten dieser Verwendung Bedacht nimmt.
Der Beitritt zur EU hat für sich nicht dazu geführt, daß den Verwaltungsbehörden eine generelle Ermächtigung zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht durch Rechtsverordnung erteilt wurde; auch wurde der Art18 Abs2 B-VG nicht soweit verändert, daß den Verwaltungsorganen die Befugnis übertragen wurde, Gemeinschaftsrechtsvorschriften unter Ausschaltung des Gesetzgebers zu konkretisieren (siehe E v 16.06.98, V6-8/98).
Dem Verordnungsgeber wird durch §6 Abs1 GüterbeförderungsG - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise - die nähere Ausführung betreffend die Ausmaße und nähere Einzelheiten dieser Tafel, einschließlich einer unterschiedlichen Farbgebung für den Güternahverkehr und den Güterfernverkehr, sowie deren Ausgabe überlassen.
Gebot richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlichen Rechts iSd Art5 EG-Vertrag.
Angesichts dessen kann es keinem Zweifel unterliegen, daß in der Verordnungsermächtigung des §6 Abs1 GüterbeförderungsG jedenfalls seit dem Beitritt Österreichs zur EU auch Verordnungsregelungen ihre gesetzliche Deckung finden, die die Ausgestaltung von LKW-Tafeln für Mietfahrzeuge betreffen. Denn nach der Richtlinie des Rates vom 19.12.84 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr 84/647/EWG, ABl. EG L 335/1984, 72, idF der Richtlinie des Rates 90/398/EWG, ABl. EG L 202/1990, 46, haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß ihre Unternehmen unter bestimmten Umständen Mietfahrzeuge für den gewerblichen Güterkraftverkehr verwenden können.
Das GüterbeförderungsG verstand auch schon vor Erlassung der Novelle 1998 unter "verwendeten Kraftfahrzeugen" in §6 Abs1 jedenfalls im Lichte des EU-Rechtes alle konzessionsmäßig erfaßten Kraftfahrzeuge.
Keine Gesetzwidrigkeit auch des §2 Abs1 LKW-TafelV iVm der Anlage 2 betreffend Verordnungsbestimmungen hinsichtlich zweier Tafeln in bezug auf §6 Abs1 GüterbeförderungsG, wo von "einer" Tafel die Rede ist.
Schlagworte
Gewerberecht, Güterbeförderung, EU-Recht, Auslegung, LegalitätsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:V118.1997Dokumentnummer
JFR_10018797_97V00118_01