RS Vfgh 1998/12/5 G94/98, G95/98, G100/98

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Veröffentlicht am 05.12.1998
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7030 Buchmacher, Totalisateur

Norm

B-VG Art18 Abs1
G betr Totalisateur- und Buchmacherwetten. Gebühren. StGBl 388/1919

Leitsatz

Verstoß der Einräumung schrankenlosen Ermessens an die Behörde bei Einschränkung und Rücknahme von Bewilligungen für die Vermittlung und den Abschluß von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie bei Festsetzung der Höhe der den Buchmachern auferlegten Leistungen gegen das Determinierungsgebot

Rechtssatz

Die Wortfolgen "jederzeit von Bedingungen abhängig machen, sie einschränken oder", "letzteres" und "oder eine vorgeschriebene Bedingung nicht eingehalten wird" in Abs4 sowie die Wortfolge "und den an ihrem Sitze wettenabschließenden Buchmachern" in Abs5 des im Bundesland Steiermark als Landesgesetz geltenden §1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl 388/1919, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die in Prüfung genommene Regelung in §1 Abs4, welche es der Behörde völlig anheimstellt, von welchen Bedingungen sie die Bewilligung abhängig macht, oder ob sie die Bewilligung einschränkt - ihr sohin schrankenloses Ermessen einräumt - widerspricht dem Bestimmtheitsgebot des Art18 Abs1 B-VG (vgl VfSlg 14715/1996).

Auch die Bedenken gegen die Wortfolge "und den an ihrem Sitze wettenabschließenden Buchmachern" in §1 Abs5 haben sich als zutreffend erwiesen. §1 Abs5 enthält keine inhaltlichen Kriterien für die Festsetzung der Höhe jener Leistungen, die den Buchmachern auferlegt werden dürfen; sie sind auch dem Zweck und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht zu entnehmen.

(Anlaßfall B454/97 ua, E v 17.12.98, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wetten, Determinierungsgebot, Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G94.1998

Dokumentnummer

JFR_10018795_98G00094_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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