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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §356 Abs3;Rechtssatz
Nach Wortlaut und Zweck des § 356 Abs 3 GewO 1994 ist mit der nicht rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen der endgültige Ausschluss auch solcher Nachbarn verbunden, die durch einen Verfahrensverstoß seitens der Behörde daran gehindert waren, früher Einwendungen vorzubringen (Hinweis E 3.9.1996, 94/04/0257).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998040230.X01Im RIS seit
20.11.2000