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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
§ 87 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 GewO 1994 ist eine Wertung dahingehend zu entnehmen, dass strafgerichtliche Verurteilungen unter dem dort genannten Maß als geringfügig zu werten, in einem darüber hinausgehenden Maß jedoch (in zunehmendem Umfang) für die Frage der Entziehung der Gewerbeberechtigung von Gewicht sind. Bei Beurteilung des aus der Straftat ersichtlichen Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden ist daher auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die über ihn verhängte Strafe die im § 13 Abs 1 GewO 1994 genannte Grenze überstieg.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998040223.X01Im RIS seit
20.11.2000