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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1293;Rechtssatz
Die unbefugte Benützung eines Privatparkplatzes durch Abstellen eines Fahrzeuges ist als Besitzstörung zu qualifizieren. Aufwendungen des solcherart in seinen Rechten Gestörten zur Wiederherstellung des ungestörten Besitzes dienen der Abwehr bzw Minderung des durch die besitzstörende Handlung bewirkten Schadens; sie sind demnach als positiver Schaden anzusehen. Der Ersatz dieser Aufwendungen ist nach den §§ 1293 ff ABGB zu beurteilen. Da diese Aufwendungen keinen Aufwand darstellen, der vom Parkplatzbesitzer für den Störer getätigt worden wäre, sondern Aufwendungen für eine Maßnahme der Selbsthilfe gegen eine besitzstörende Handlung, handelt es sich bei der vom Gewerbetreibenden iSd § 247 Abs 3 Gew0 1994 gegenüber dem Abgeschleppten betriebenen Forderung um eine solche, die dem Ersatz eines Schadens ohne Beziehung auf einen Vertrag dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997040033.X01Im RIS seit
20.11.2000