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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
Die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der beschwerdeführenden Gemeinden im Rahmen des von ihnen geltend gemachten Beschwerdepunktes durch den angefochtenen Bescheid ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Denn das von den Beschwerdeführerinnen in ihrer Darlegung des Beschwerdepunktes als verletzt bezeichnete subjektiv-öffentliche Recht auf Berücksichtigung der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen der Gesundheitspolizei, des Umweltschutzes sowie der Raumordnung sind im BergG als ein subjektives Recht der Gebietskörperschaft Gemeinde ebenso wenig niedergelegt, wie die von den Beschwerdeführerinnen angesprochenen Verfahrensrechte. Daran vermag die Bestimmung des § 98 Abs 2 BergG nichts zu ändern. Denn durch diese Regelung wird der Standortgemeinde zwar der Anspruch eingeräumt, die dort genannten Interessen im Bewilligungsverfahren zu vertreten und es kommen ihr dabei die (prozessualen) Rechte einer sonstigen Verfahrenspartei zu. Weitere subjektive Rechte sind der Standortgemeinde aber nicht eingeräumt (Hinweis B 9.9.1998, 98/04/0136). Stehen solcherart den Beschwerdeführerinnen aber die im Beschwerdepunkt als verletzt behaupteten Rechte nicht als subjektiv-öffentliche Rechte im zugrunde liegenden Verfahren zu, so fehlt es ihnen auch an der Möglichkeit, im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes durch den angefochtenen Bescheid im Sinne des Art. 131 Abs 1 B-VG verletzt zu werden. Es mangelt ihnen daher an der Beschwerdeberechtigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040015.X01Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2013