RS Vwgh 1999/3/3 97/04/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1999
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2;
GewO 1994 §1 Abs2;
GewO 1994 §1 Abs6;
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/29 90/04/0179 1

Stammrechtssatz

Aus der Bestimmung des § 1 Abs 6 GewO 1973 ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, wonach tatbestandsmäßig für die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung nur das Vorliegen sämtlicher Genehmigungsvoraussetzungen eines "einschlägigen" Gewerbebetriebes (hier: gastgewerblicher Betrieb) wäre, sondern es wird vielmehr als Tatbestandserfordernis nur das Vorhandensein des "Erscheinungsbildes" eines derartigen Gewerbebetriebes normiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997040183.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten