RS Vwgh 1999/3/3 98/04/0202

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Veröffentlicht am 03.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68 Abs1;
GewO 1973 §83 idF 1988/399;
GewO 1994 §83 Abs3 idF 1997/I/063 ;
GewO 1994 §83 Abs4 idF 1997/I/063 ;

Rechtssatz

Der VwGH hat bereits in seinem Erkenntnis vom 29. März 1994, Zl 93/04/0257, die dingliche Wirkung eines nach § 83 GewO 1973 idF der GewRNov 1988 bescheidmäßig erteilten Auftrages verneint. Auf Grund der dem § 83 letzter Satz GewO 1973 idF der GewRNov 1988 inhaltlich gleich lautenden Regelung in § 83 Abs 4 GewO 1994 idF der GewRNov 1997 sieht sich der VwGH im Beschwerdefall nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsanschauung abzugehen, weil § 83 Abs 4 GewO 1994 nur von einem Wechsel in der Person des auflassenden Anlageninhabers spricht und ein derartiger Fall bei einem neuen Mieter der bisherigen Betriebsräumlichkeiten nicht gegeben ist.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040202.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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