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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/10/22 90/12/0238 1Stammrechtssatz
Die Organisation des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwaltes ist so einzurichten, daß unter anderem auch die vollständige und fristgerechte Erfüllung von Mängelbehebungsaufträgen, die ja bereits das Vorliegen einer zumindest zum Teil nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Eingabe zur Grundlage haben, gesichert erscheint. Die anwaltliche Sorgfaltspflicht umfaßt in einem solchen Fall auch die geeignete Überwachung des Fertigmachens der Postsendung zur Abgabe und die Überprüfung der Vollständigkeit der an den Verwaltungsgerichtshof in Befolgung des Verbesserungsauftrages übermittelten Aktenstücke (Hinweis B 22.9.1983, 83/08/0108). Unterläuft jedoch dem (sonst verläßlichen) Kanzleibediensteten erst nach der Unterfertigung und Kontrolle eines fristgebundenen Schriftsatzes durch den Rechtsanwalt im Zuge der Kuvertierung oder Postaufgabe ein Fehler, so ist dieser, sofern nicht nach der konkreten Fallgestaltung ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzutritt, nicht dem Rechtsanwalt und (damit der Partei) als Verschulden anzurechnen (Hinweis B 20.6.1990, 90/13/0136; B 24.4.1990, 90/08/0047).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040014.X01Im RIS seit
20.11.2000