RS Vfgh 1998/12/5 WI-3/98

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Veröffentlicht am 05.12.1998
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 / Allg
B-VG Art141 Abs1 dritter Satz
B-VG Art141 Abs1 lita
Tir GdWO 1994 §55
Tir GdWO 1994 §62
VfGG §70 Abs1

Leitsatz

Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl infolge rechtswidriger Wertung eines ungültigen Stimmzettels als Stimme für einen Wahlvorschlag; Zurückweisung von nicht auf die Nichtigerklärung des Wahlverfahrens gerichteten Anträgen

Rechtssatz

Stattgabe der Anfechtung der Gemeinderatswahl in Fügen vom 15.03.98 infolge rechtswidriger Wertung eines ungültigen Stimmzettels als Stimme für einen Wahlvorschlag; Aufhebung des Wahlverfahrens insoweit, als es der Stimmabgabe im Wahlsprengel I nachfolgte.

Ein Stimmzettel, der nur die Eintragung eines Wahlwerbers (und nicht die eindeutige Kennzeichnung einer Wählergruppe) aufweist, gilt - gemäß der streng auszulegenden Bestimmung des §55 Abs4 Tir GdWO 1994 - nur dann als gültige Stimme für die Wählergruppe des vom Wähler eingetragenen Wahlwerbers, wenn der Name des Wahlwerbers in der gleichen Zeile in dem dafür vorgesehenen Raum eingetragen ist, die die Bezeichnung der Wählergruppe des Wahlwerbers enthält.

An dieser Voraussetzung mangelt es dem streitverfangenen Stimmzettel aber jedenfalls.

Die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens ist auch auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen.

Legt man der Wahlzahlberechnung das korrigierte Wahlergebnis zu Grunde, so ergibt sich als richtige Wahlzahl die Zahl 104. Die genannte Zahl entspricht nun sowohl dem 1/6 der Parteisummen der gekoppelten Listen 1 und 6 als auch (dem 1/1) der Parteisumme der Liste 5, weshalb es - anders als nach dem kundgemachten Wahlergebnis - zu einem Losentscheid käme.

Weder die Bundesverfassung noch andere gesetzliche Vorschriften räumen dem Verfassungsgerichtshof die Kompetenz zur Erlassung von Bescheiden - die anfechtende Wählergruppe beantragt ua., der Verfassungsgerichtshof wolle einer bestimmten Wählergruppe ein Mandat "bescheidmäßig aberkennen" - oder von Verfügungen in der weiters von der Anfechterin beantragten Art, dass zwischen bestimmten Wählergruppen das Los zu entscheiden habe, ein.

Entscheidungstexte

  • W I-3/98
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 05.12.1998 W I-3/98

Schlagworte

Wahlen, Stimmzettel, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:WI3.1998

Dokumentnummer

JFR_10018795_98W00I03_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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