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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 / AllgLeitsatz
Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl infolge rechtswidriger Wertung eines ungültigen Stimmzettels als Stimme für einen Wahlvorschlag; Zurückweisung von nicht auf die Nichtigerklärung des Wahlverfahrens gerichteten AnträgenRechtssatz
Stattgabe der Anfechtung der Gemeinderatswahl in Fügen vom 15.03.98 infolge rechtswidriger Wertung eines ungültigen Stimmzettels als Stimme für einen Wahlvorschlag; Aufhebung des Wahlverfahrens insoweit, als es der Stimmabgabe im Wahlsprengel I nachfolgte.
Ein Stimmzettel, der nur die Eintragung eines Wahlwerbers (und nicht die eindeutige Kennzeichnung einer Wählergruppe) aufweist, gilt - gemäß der streng auszulegenden Bestimmung des §55 Abs4 Tir GdWO 1994 - nur dann als gültige Stimme für die Wählergruppe des vom Wähler eingetragenen Wahlwerbers, wenn der Name des Wahlwerbers in der gleichen Zeile in dem dafür vorgesehenen Raum eingetragen ist, die die Bezeichnung der Wählergruppe des Wahlwerbers enthält.
An dieser Voraussetzung mangelt es dem streitverfangenen Stimmzettel aber jedenfalls.
Die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens ist auch auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen.
Legt man der Wahlzahlberechnung das korrigierte Wahlergebnis zu Grunde, so ergibt sich als richtige Wahlzahl die Zahl 104. Die genannte Zahl entspricht nun sowohl dem 1/6 der Parteisummen der gekoppelten Listen 1 und 6 als auch (dem 1/1) der Parteisumme der Liste 5, weshalb es - anders als nach dem kundgemachten Wahlergebnis - zu einem Losentscheid käme.
Weder die Bundesverfassung noch andere gesetzliche Vorschriften räumen dem Verfassungsgerichtshof die Kompetenz zur Erlassung von Bescheiden - die anfechtende Wählergruppe beantragt ua., der Verfassungsgerichtshof wolle einer bestimmten Wählergruppe ein Mandat "bescheidmäßig aberkennen" - oder von Verfügungen in der weiters von der Anfechterin beantragten Art, dass zwischen bestimmten Wählergruppen das Los zu entscheiden habe, ein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, Stimmzettel, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:WI3.1998Dokumentnummer
JFR_10018795_98W00I03_01