Index
21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §16 Abs1;Rechtssatz
Das Gesetz enthält keine Regelung, die eine notarielle Beurkundung oder eine Beglaubigung der Unterschriften der Gesellschafter über einen Beschluss gem § 16 Abs 1 GmbHG erfordert. Die Bestimmung des § 49 Abs 1 GmbHG, die das Formerfordernis der materiellen Beurkundung normiert, bezieht sich ausschließlich auf Beschlüsse der Gesellschafter, mit denen eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages erfolgt. Darüber hinaus ist ein Beschluss im Sinne des § 16 Abs 1 GmbHG unabhängig von seiner Eintragung im Firmenbuch mit seiner Bekanntgabe an den Geschäftsführer sofort wirksam. Die Eintragung eines derartigen Beschlusses im Firmenbuch hat lediglich deklarativen Charakter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998040192.X01Im RIS seit
20.11.2000