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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Dem in Befolgung des Mängelbehebungsauftrages vom Vertreter des Beschwerdeführers unterfertigten und in der Folge an den Verwaltungsgerichtshof übersandten Schriftsatz waren bei seinem Einlagen beim Verwaltungsgerichtshof vier (andere) Beilagen, nicht aber der angefochtene Bescheid angeschlossen. Unter diesen Umständen konnte der Vertreter des Beschwerdeführers, auch wenn ihm bei Unterfertigung dieses Schriftsatzes eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides vorlag, nicht ohne weiteres darauf vertrauen, es werde auch diese Bescheidausfertigung bei Abfertigung des Schriftsatzes angeschlossen werden, obwohl eine entsprechende Anordnung am Schriftsatz nicht angebracht war. Den Vertreter des Beschwerdeführers trifft somit am Unterbleiben des Anschlusses der fraglichen Beilage ein eigenes Verschulden, das im Hinblick darauf, dass es sich bei dem fraglichen Schriftsatz bereits um einen zur Verbesserung von der Beschwerde anhaftenden Mängeln erstatteten Schriftsatz handelte, einen minderen Grad des Versehens übersteigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040014.X02Im RIS seit
20.11.2000